Urteil

Welche Pflichten hat der Versicherungsmakler;
Grundsätze des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat In einem Urteil vom 22. 5.1985 (IV a ZR 190/83), das unter dem Stichwort, „Sachwalterentscheidung“ bekannt geworden ist, die Pflichten des Versicherungsmaklers in bedeutsamer Weise präzisiert und aktualisiert.

Der dieser Entscheidung vorangestellte Leitsatz lautet: Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Kunden dessen Sachwalter: deshalb trifft ihn die Beweislast dafür, ein Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten eingetreten wäre.

In der Begründung wird ausgeführt: „Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom Kunden beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlußvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Kunden individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb Ist er anders als der Handels Immobilien- oder Zivilmakler durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluß des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.

Dem entspricht, daß der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den Kunden als seinen Auftraggeber, unverzüglich über die für ihn wichtigen Zwischen und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu plazieren, unterrichten muß. Wegen diesen umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von Ihm betreuten Kunden als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und Insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung , wonach die Provision der Versicherungsmaklers im Erfolgsfalle von den Versicherungsunternehmen getragen werden“

Zunächst einmal ist festzuhalten, daß der BGH der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ein besonderes Gewicht bemißt, indem er Ihn als treuhänderischen Sachwalter bezeichnet und auf die gleiche Stufe hebt wie Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Mit dieser Aufwertung der Versicherungsmakler an sich ist aber automatisch verbunden eine Verschärfung der Haftung. Diese Haftungsverschärfung wird aus dem obigen Leitsatz deutlich, wo von der Beweislast die Rede ist.

Zur Verdeutlichung:
Das deutsche Haftungs- und Schadensersatzrecht beruht auf dem Grundsatz, daß derjenige die Darlegungs und Beweislast hat, der von einem anderen Schadensersatz begehrt. Nur In einigen Bereichen hat die Rechtsprechung hier Erleichterungen zugelassen, die man In Ihrem weitesten Sinne als Beweislastumkehr bezeichnet. Man denke hierbei an die Stärkung des Verbraucherschutzes Im Rahmen der Produzentenhaftung, bei der Arzthaftung sowie bei der Anwalts-, Notar und Steuerberaterhaftung. Unter gewissen Einschränkungen sind hierher auch die Fälle der Haftung von Anlageberatern zu zählen. Entscheidend geht es dabei stets darum, daß unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Anspruchsteller ausschließlich beweisbelastet bleibt, sondern daß die Beweislast plötzlich auf den Schädiger selbst übergeht. Dies gilt nun auch für den Versicherungsmakler. Unterläuft Ihm ein Fehler, und wirkt sich dieser schädigend für den Kunden aus, so muß der Makler beweisen, daß der Schaden auch bei vertragsgerechter Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten eingetreten wäre. Kann er dies nicht, so hat er für den entstandenen Schaden zu haften, seinem Kunden also Schadensersatz zu leisten.

Um welche Pflichten des Maklers es sich dabei Im einzelnen handelt, hat der BGH, wie vorstehend zitiert, präzise dargelegt. Es handelt sich um:

1. Die Risikountersuchung
2. Die Objektprüfung
3. Die Risikoplacierung
4. Die Unterrichtung

Nur wenn diese Aufgaben alle erfüllt sind, hat der Versicherungsmakler den zwischen Ihm und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag vollständig erfüllt und seiner Stellung als Vertrauter und Berater des Kunden genüge getan.

Daraus folgt für die praktische Arbeit:

  • Risikountersuchung
    Zu Beginn jeder Tätigkeit muß eine Risikoanalyse erstellt werden, und zwar auch dann, wenn dies der Auftraggeber nicht eigens verlangt. Dabei setzt der BGH stillschweigend voraus, daß der betreffende Versicherungsmakler eine solche Risikoprüfung auch tatsächlich durchführen kann. Ist er dazu wegen der Komplexität oder Schwierigkeit des Risikos nicht In der Lage, darf er einen entsprechenden Auftrag nicht übernehmen.

Objektprüfung
Dies bedeutet, daß das betreffende Objekt besichtigt, begangen und überprüft und für die Risikoanalyse transparent gemacht wird. Auf fremde Unterlagen etwa, die das Ergebnis einer Überprüfung Dritter darstellen, darf sich der Makler dabei nicht verlassen.

Abschlußbemühungen
Damit sind die Versuche des Maklers gemeint, das analysierte Risiko im Markt Individuell und bestmöglich zu versichern. Unter bestmöglich ist nicht das billigste Angebot zu verstehen, sondern ein Angebot in dem Preis und Leistung stimmen!
Gibt es beispielsweise keinen Markt für ein besonderes Risiko -man denke etwa an Sondermülldeponien und atomare, aber auch politische Risiken für den Vorderen Orient -, so ist dies dem Auftraggeber unverzüglich darzutun. Scheinbemühungen sind ein eklatanter Verstoß gegen diese vom BGH aufgestellte Verpflichtung.

Unterrichtung
An diese Unterrichtung legt der BGH dabei eine besonders hohe Meßlatte an; sie muß ständig, unverzüglich und ungefragt erfolgen und alle wichtigen Zwischen- und Endergebnisse der Bemühungen , das aufgegebene Risiko zu plazieren, enthalten

Diese sehr weitgehende Verpflichtung ähnelt der ärztlichen Aufklärung und Dokumentation: Der Auftraggeber muß sich jederzeit ein Bild über den Stand der Bemühungen des von ihm beauftragten Maklers machen können.

Da der Makler im Schadensfalle durch die bereits erwähnte Beweislastumkehr verpflichtet ist, alles darzutun, was ihn entlasten könnte, ist es für Ihn unverzichtbar, jeden Schritt in beweisfähiger Weise zu dokumentieren. Dabei gilt die Devise, eher mehr als zu wenig zu schreiben.

Im Hinblick auf die sich im EU – Bereich abzeichnenden Entwicklungen, vor allem hinsichtlich des Angebots von AII-Risk-Policen und verbilligten Franchisen verstärkten sich die Anforderungen an die Maklertätigkeit noch erheblich. Dia Möglichkeit, darin noch individuellen und für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz unter Umständen auch kurzfristig zu besorgen, setzt erst recht Sachverstand und hohe Erfahrung im Geschäft „Versicherungen“ bei den einzelnen Maklerunternehmen voraus.

 

Seit 1977 arbeitet die BIFUNDA ® nach diesen Grundsätzen, also bereits bevor ein entsprechendes Urteil des BGH über die Fahrlässigkeit eines Mitbewerbers ergangen ist. Aber auch bei uns arbeiten Menschen, die einmal einen Fehler machen können. Wir haben daher mit einer Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung über 1.000.000,– Euro vorgesorgt, um in einem solchen Falle unsere Kunden „nicht im Regen stehen zu lassen“!

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